Allgemeine Geschäftsbedingungen der Europäischen Forschungsgesellschaft Dünne Schichten e.V. für Lieferungen und Leistungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Europäischen Forschungsgesellschaft Dünne Schichten e.V. (nachfolgend EFDS genannt) gelten für alle Verträge über Lieferung und Leistungen, die von EFDS erbracht werden.

1.2 Verweist ein Vertragspartner auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so werden diese nur Vertragsbestandteil, sofern sie dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EFDS nicht widersprechen oder EFDS die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Bei der Verweisung eines jeden Vertragspartners auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt für den Vertrag das Gesetz, sofern diese sich inhaltlich widersprechen.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EFDS sind auf deren Homepage (www.efds.org) veröffentlicht und können dort von jedem Vertragspartner eingesehen und als PDF-Datei heruntergeladen werden.

1.4 Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2. Vertragsabschluss

2.1 Die von der EFDS unterbreiteten Vertragsangebote sind freibleibend.

2.2 Ein wirksamer Vertragsabschluss liegt erst vor, sofern die EFDS die Annahme des vom Vertragspartner übersandten Vertrages oder Vertragsangebotes gegenüber dem Vertragspartner erklärt (Annahme). Die Annahme seitens EFDS erfolgt in Textform (z.B. per Fax oder e-Mail).

3. Vertragsdauer / Kündigung

EFDS ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ordentlich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu kündigen. Das Recht der außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch jede Vertragspartei wird von der vorstehenden Regelung nicht berührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Preise / Zahlungsfristen

4.1 Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan bestimmt sich die Fälligkeit nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer zu leisten. Für Rechnungen der EFDS gilt eine Zahlungsfrist von 2 Wochen nach Rechnungsdatum als vereinbart.

4.2 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der EFDS ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.3 Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.4. Die Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle anderen Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben, die EFDS im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entweder im Land der Erbringung oder im Land des Vertragspartners auferlegt werden, gehen ausschließlich zu Lasten des Vertragspartners.

5. Sonderregelung für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen

5.1 EFDS bietet für Interessenten die Organisation und Durchführung von Workshops, Webinaren, Tagungen, Tutorials, Messen oder sonstige Veranstaltungen (nachfolgend Veranstaltungen genannt) an. Soweit EFDS die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen schuldet, finden die Regelungen des Dienstvertragsrechts nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung.

5.2 Der Vertragspartner erhält das Veranstaltungsangebot (z.B. Veranstaltungsübersicht, Prospektmaterial, Internet- oder Newsletterankündigung) über die von ihm gewünschte Veranstaltung. Dieses Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Die Anmeldung zu einer Veranstaltung kann über Internet, Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen und wird durch die schriftliche Bestätigung seitens EFDS verbindlich.

5.3 Die Höhe der Teilnahmegebühren ergibt sich aus dem jeweiligen Veranstaltungsprogramm. Der Teilnahmebetrag ist mit der Anmeldung fällig. Ist bis zum Veranstaltungsbeginn die Teilnahmegebühr nicht bei EFDS eingegangen, steht dem Vertragspartner kein Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung zu.

5.4 Ist die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder aus wichtigem Grund (z. B. wegen Erkrankung des Referenten oder aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl) nicht möglich, werden die Teilnehmer umgehend informiert. Die Veranstaltungsgebühr wird in diesem Fall erstattet. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere der Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall, sind ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von EFDS.

5.5 EFDS behält sich vor, angekündigte Referenten durch andere zu ersetzen oder notwendige Änderungen des Veranstaltungsprogramms unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung vorzunehmen.

5.6 Der Vertragspartner kann seine Teilnahme an der Veranstaltung jederzeit über Internet, Brief, Telefax oder E-Mail widerrufen. In diesem Fall kommen folgende Stornofristen und -gebühren zur Anwendung:

5.7 Die Veranstaltungs- und Tagungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der Unterlagen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von EFDS gestattet.

6. Haftung für Mängel

Erweist sich die Lieferung oder Leistung von EFDS als mangelhaft, gilt:

(a) EFDS erhält zunächst wiederholt die Gelegenheit, den Mangel nach Wahl von EFDS durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen (Nacherfüllung).

(b) Ist die erstmalige oder wiederholte Nacherfüllung für den Vertragspartner unzumutbar, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder von EFDS abgelehnt, kann der Vertragspartner die übrigen gesetzlichen Mängelrechte des § 437 BGB mit folgenden Abweichungen geltend machen:

i. Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden. Es erlischt, wenn der Vertragspartner den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem für den Vertragspartner die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erkennbar wird.

ii. Das Recht auf Schadensersatz gilt nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Ziff. 7. Schadensersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner nur verlangen, wenn er EFDS erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne.

7. Haftungsbeschränkung

7.1 EFDS haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften:

(a) für Schäden wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch EFDS, ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen;

(b) für Schäden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder Arglist durch EFDS, ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen;

(c) in den Fällen der zwingenden Haftung des Produkthaftungsgesetzes;

(d) im Rahmen einer Garantie, soweit EFDS bezüglich des Liefergegenstandes oder Teile desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand eintreten, haftet EFDS nur dann unbeschränkt, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

7.2 Die Haftung von EFDS ist im Übrigen auf Schäden beschränkt, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen und solche Vertragspflichten betreffen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Höhe nach ist die Haftung von EFDS auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

7.3 Soweit die Haftung von EFDS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

8. Verjährung

8.1  Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2, 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Absatz 1 Nr. 2 1. Alternative (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder EFDS wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet.

8.2  Falls eine Abnahme der Lieferung oder Leistungen vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln gemäß Ziff. 8.1 mit deren Abnahme, andernfalls mit deren Übergabe.

8.3  Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen Vertragspartners zur Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von 4 Wochen nachkommt.

9. Höhere Gewalt

9.1. Als Höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der Vertragspartner liegt und dessen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragspartner nicht verhindert werden können. Hierzu zählen, ohne darauf beschränkt zu sein: Allgemeiner Werkstoffmangel, Ausschreitungen, Blitzschlag, Embargo, Feuer, Krieg oder kriegsähnlicher Zustand, Putsch, Revolution, Schiffbruch, Epidemie, Pandemie, Streik und Naturkatastrophen aller Art.

9.2. Für den Fall, dass die Leistung einer Vertragspartei durch höhere Gewalt verzögert oder unmöglich gemacht wird, wird folgendes vereinbart:

(a) Der von höherer Gewalt Betroffene informiert den anderen Vertragspartner unverzüglich über das eingetretene Ereignis und die vertragliche Verpflichtung, die er infolge der höheren Gewalt nicht oder nur verzögert erfüllen kann.

(b) Wird EFDS durch höhere Gewalt in der Erbringung der Leistung gehindert oder wird diese dadurch unterbrochen, so wird ihr eine angemessene Verlängerung und/oder sonstige Vertragsanpassung eingeräumt, über die sich die Vertragsparteien einigen.

(c) Ein Recht zum Rücktritt entsteht nicht, sofern nicht zwischen den Parteien wegen der zu erwartenden Dauer der Unterbrechung etwas anderes vereinbart wird. Überschreitet die Unterbrechung einen Zeitraum von 6 Monaten, so kann jede Vertragspartei den Vertag durch schriftliche Kündigung beenden. Wird eine neue Einigung auf Grundlage der durch höhere Gewalt geänderten Umstände nicht erreicht, können die bis dahin erbrachten Leistungen von EFDS abgerechnet werden.

9.3. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch, wenn die Umstände bei Erfüllungsgehilfen oder Sub-Unternehmern eintreten.

10. Sonstiges

10.1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

10.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dresden. Davon unberührt bleibt das Recht von EFDS, den Vertragspartner an seinem Sitz zu verklagen.

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